Satzung

Satzung des Vereins Freunde der Pfadfinder in Weiterstadt e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Freunde der Pfadfinder in Weiterstadt“ mit dem Zusatz eingetragener Verein (e.V.).
  2. Er hat seinen Sitz in Weiterstadt und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes in Darmstadt eingetragen.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Wesen und Zweck

  1. (nichtwirtschaftlicher Verein i.S.d. § 21 Bürgerliches Gesetzbuch BGB -). Der
    Verein „Freunde der Pfadfinder in Weiterstadt e.V.“ ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht
    in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die
    satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten
    keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben,
    die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
    Vergütungen begünstigt werden.


  2. (Ziel des Vereins) Das Ziel des Vereins ist die Förderung der Jugendarbeit und Jugendhilfe. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch ideelle und wirtschaftliche Förderung der pädagogischen, seelsorglichen, sozialen und kulturellen Aufgaben der Deutschen Pfadfinderschaft Sankt Georg (DPSG) St. Johannes der Täufer, Weiterstadt.

  3. (Rechtsträgerschaft) Der Verein ist Rechtsträger des Stammes, aller Stammeseinrichtungen und Stammesunternehmen der DPSG Sankt Johannes der Täufer, Weiterstadt.

  4. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  5. Die Eigenständigkeit der DPSG Sankt Johannes der Täufer, Weiterstadt bleibt unangetastet.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Verein steht allen Personen offen, die sich der DPSG St.
    Johannes der Täufer Weiterstadt verbunden fühlen.


  2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand des Vereins erworben. Sie erlischt

    a) durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand,
    b) durch Ausschluss aus wichtigem Grund
    c) durch Ausschluss aus der DPSG auf Grund der jeweils gültigen Ausschlussordnung.

    Die Mitgliedschaft erlischt bei Austritt aus dem Verein (Satz 2 Buchtstabe a) zum 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres, soweit der Austritt durch Erklärung bis zum 30. November des jeweiligen Kalenderjahres erfolgt. Im Falle des Eingangs einer Austrittserklärung nach dem 30. November eines Jahres endet die Mitgliedschaft zum 31. Dezember des Folgejahres.

  3. Über die Aufnahme oder den Ausschluss eines Mitgliedes gemäß Ziffer 2 Satz 2 Buchstabe b entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung des Vorstandes über einen Ausschluss gemäß Ziffer 2 Satz 2 Buchstabe b ist der betreffenden Person schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss eines Mitgliedes gemäß Ziffer 2 Satz 2 Buchstabe b ist der Einspruch zulässig, über den die Mitgliederversammlung entscheidet.

  4. Die Vereinsmitglieder sind zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge verpflichtet. Der Einzug der Beiträge erfolgt bargeldlos; jedes Vereinsmitglied ist verpflichtet, eine dafür geeignete Bankverbindung vorzuhalten und die entsprechenden Daten schriftlich oder per E-Mail mitzuteilen. Den Wechsel von Bankverbindungen haben die Vereinsmitglieder in gleicher Weise unverzüglich mitzuteilen. Mehrkosten, die sich aus der verzögerten Mitteilung einer neuen Bankverbindung ergeben (z.B. Rückbuchungskosten), können der fälligen Beitragsschuld hinzugerechnet werden.

§ 4 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind:

    a) der Vorstand,
    b) die Mitgliederversammlung.

  2. Die Beschlussfassung innerhalb der Organe erfolgt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Leiterin/s der Versammlung.

§ 5 Der Vorstand

  1. (Mitglieder) Dem Vorstand des Vereins i.S.d. § 26 Abs. 1 Satz 1 BGB gehören drei
    stimmberechtigte Mitglieder an. Diese sind:

    a) die/der Vorsitzende

    b) zwei Stellvertreter/innen, von denen eine/r das Amt der/des Schriftführerin/s
    wahrnimmt.


  2. (Vertretung) Der Verein wird durch die/den Vorsitzende/n oder jeweils eine/n Stellvertreter/in gerichtlich und außergerichtlich vertreten (§ 26 Abs. 2 Satz 1 BGB). Im Innenverhältnis gilt, dass die Stellvertreter/innen nur im Falle der Verhinderung der/des Vorsitzenden von dieser Befugnis Gebrauch machen dürfen.

  3. (Berufung) Der Stammesvorstand der DPSG Sankt Johannes der Täufer, Weiterstadt bestimmt, wer aus dem Stammesvorstand das Amt der/des Vorsitzenden des Vereins übernimmt. Der/die Vorsitzende des Vereins beruft die Stellvertreter/innen. Die Berufung der Stellvertreter/innen bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Die Stellvertreter/innen bleiben außer bei einem freiwilligen Ausscheiden bis zu ihrer Abberufung im Amt. Die Abberufung erfolgt durch die/den Vorsitzende/n. Sie/er hat die Abberufung vorzunehmen, wenn die Mitgliederversammlung es verlangt.

  4. (Aufgaben) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

    a) Leitung und Geschäftsführung des Vereins, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist;

    b) Bestimmung eines/r Kassenwartes/in

    c) Ausgabenverwaltung und Kassenführung, soweit diese nicht von der/vom Kassenwart/in ausgeübt wird;

    d) Ausstellung von Spendenquittungen;

    e) ordnungsgemäße Führung der Bücher;

    f) Veranlassung einer jährlichen Prüfung der Vereinskasse durch eine/n oder mehrere Kassenprüfer/in/innen;

    g) Vorlage des Ergebnisses der Kassenprüfung an die Mitgliederversammlung;

    h) Beauftragung von Vorstandsmitgliedern oder weiteren Vereinsmitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Beantragung von Zuschüssen, Ausstellen von Spendenquittungen);

    i) Durchführung von Vorstandssitzungen (inklusive der Entscheidung über die Durchführungsart virtuell oder in physischer Präsenz).

  5. (Verhältnis zur Mitgliederversammlung) Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

  6. (Vorstandssitzungen und –beschlüsse) Eine Vorstandssitzung findet mindestens einmal im Geschäftsjahr und bei Bedarf mehrfach im Jahr statt. Vorstandssitzungen können sowohl virtuell als auch unter physischer Anwesenheit der Mitglieder des Vorstandes abgehalten werden. Die Vorstandssitzung wird durch die/den Vorsitzende/n einberufen und geleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Über die Vorstandssitzung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen. Dieses Protokoll ist von dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen. Eine Beschlussfassung ohne formelle Durchführung einer Vorstandssitzung ist auch im schriftlichen Verfahren möglich (Eilentscheidung), insbesondere dann, wenn Ausgaben zu tätigen sind. Über solche Beschlüsse ist ebenfalls ein Protokoll zu fertigen, das von den beschließenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist bei den Vereinsunterlagen (z.B. bei den Protokollen der Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen u.ä.) aufzubewahren.

  7. (Haftung) Die Mitglieder des Vorstandes können hinsichtlich ihres Privatvermögens nicht in Anspruch genommen werden.

§ 6 Die Mitgliederversammlung

  1. (Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung) Die
    Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussgremium des Vereins. Eine
    ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Eine außerordentliche
    Mitgliederversammlung tritt zusammen, wenn der Vorstand oder ein Drittel der
    Mitglieder des Vereins dies unter Angabe von Gründen verlangen.
    Mitgliederversammlungen können sowohl virtuell als auch unter physischer
    Anwesenheit von Mitgliedern des Vereins abgehalten werden.


  2. (Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung) Der ordentlichen
    Mitgliederversammlung obliegt:

    a) die Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes über die Tätigkeit des Vereins
    im abgelaufenen Geschäftsjahr;

    b). die Entgegennahme des Prüfberichtes gemäß § 5 Ziffer 4 Buchstabe f und g
    dieser Satzung;

    c) die Beschlussfassung über die Höhe des Mitgliedsbeitrages

    d) die Beschlussfassung über die Verwendung der Vereinsmittel;

    e) die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes;

    f) die Bestellung eines/r oder mehrerer Kassenprüfer/s/innen;

    g) die Behandlung weiterer ihr vom Vorstand vorgelegten Beratungsgegenstände.

  3. (Aufgaben der außerordentlichen Mitgliederversammlung) Der außerordentlichen
    Mitgliederversammlung obliegt im Rahmen ihrer satzungsmäßigen Zuständigkeit die
    Behandlung der Beratungsgegenstände, welche die Einberufung begründet haben.

  4. (Einberufung, Versammlungsleitung und Beschlussfähigkeit):
    Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand des Vereines einberufen. Die
    Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung
    spätestens vier Wochen vor dem geplanten Termin. Die Einladung enthält
    Informationen über die Tagungsart (virtuell oder unter physischer Anwesenheit von
    Vereinsmitgliedern). Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt per E-Mail.
    Maßgebend ist stets die letzte, dem Vorstand gemeldete E-Mail-Adresse des
    Vereinsmitglieds. Zusätzlich ist die Einladung rechtzeitig, d.h. ebenfalls vier Wochen
    vor dem geplanten Termin, auf der Homepage der DPSG St. Johannes der Täufer,
    Weiterstadt bekannt zu geben. Die Mitgliederversammlungen werden durch den/die
    Vorsitzende/n oder bei Verhinderung der- oder desselben durch eine/n
    Stellvertreter/in geleitet. Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer
    Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
    beschlussfähig. Jedes volljährige Mitglied sowie die Delegierten der Stufen in der
    Stammesversammlung haben jeweils eine Stimme.


  5. (Protokollierung) Über die Mitgliederversammlung ist ein Beschlussprotokoll anzufertigen, das von der/dem Vorsitzenden und der/dem Schriftführer/in zu unterzeichnen und auf Verlangen in je einem Exemplar dem betreffenden Mitglied auszuhändigen ist. Das Original des Protokolls ist bei den Vereinsunterlagen aufzubewahren.

§ 7 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

  1. (Zuständigkeit) Die Beschlussfassung über Änderungen der Vereinssatzung oder
    Auflösung des Vereins obliegt der Mitgliederversammlung.


  2. (Antragstellung): Den Antrag auf Änderung der Satzung oder auf Auflösung des Vereins können der Vorstand oder sieben stimmberechtigte Mitglieder des Vereins stellen. Der Antrag ist schriftlich bei der/dem Vorsitzenden einzubringen und in die Tagesordnung der Mitgliederversammlung aufzunehmen.

  3. (Qualifizierte Mehrheiten)

    a) Der Beschluss über eine Satzungsänderung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder des Vereins.

    b) Der Beschluss über eine Änderung des Vereinszwecks (§ 2 der Satzung) oder eine Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Vereins. Zur Wirksamkeit dieses Beschlusses ist außerdem die Zustimmung der Stammesversammlung der DPSG Sankt Johannes der Täufer, Weiterstadt erforderlich.

§ 8 Finanzwesen

Die Finanzierung des Vereins wird durch Mitgliedsbeiträge, freiwillige Spenden und
durch Zuschüsse öffentlicher oder kirchlicher Träger sichergestellt.


Die Höhe der Mitgliedsbeiträge ist durch die Mitgliederversammlung festzusetzen; sie
bezieht sich zunächst auf ein Jahr und verlängert sich, wenn keine anderweitige
Regelung ergeht, stillschweigend.


Über Spenden und freiwillige Leistungen, die dem Vereinszweck dienen, können
seitens des Vorstandes Spendenquittungen ausgestellt werden.


Die Beantragung von Zuschüssen erfolgt durch den Vorstand oder durch von diesem
beauftragte Personen.


Die Kasse des Vereins wird über ein oder mehrere Bankkonten geführt. Berechtigt
zur Kassenführung ist der Vorstand sowie ein/e vom Vorstand eingesetzte/r
Kassenwart/in; dabei muss mindestens ein Vorstandsmitglied Bankvollmacht haben.

§ 9 Verwendung des Vereinsvermögens

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an die Stiftung Deutsche Pfadfinderschaft Sankt Georg,
Diözese Mainz, die es zu Zwecken der Förderung der DPSG Sankt Johannes der
Täufer, Weiterstadt erhält. Ist das nicht durchführbar, fällt es an die Stiftung Deutsche
Pfadfinderschaft Sankt Georg Diözesanverband Mainz, die es zu Zwecken der
Förderung der Erziehungs und Bildungsaufgaben der „Deutschen Pfadfinderschaft
Sankt Georg“ im Bereich der Diözese zuleitet.

§ 10 Schlussbestimmung

  1. Die Umbenennung des bisherigen Amtes des/der „1. Vorsitzenden“ in
    „Vorsitzende/n“ durch diese Satzung ist redaktioneller Art; der derzeitige Amtsinhaber
    übt mit Inkrafttreten dieser Satzung sein Amt weiter als „Vorsitzender“ aus.


  2. Diese Satzung löst die Satzung vom 16. November 2007 ab und tritt am Tage nach der Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.


Weiterstadt, den 11. März 2022